1.Allgemeines
1.1Anfragender Nutzer, Produkte und Verbundene Dienste
1.1.1Diese Bedingungen basieren auf der Annahme, dass der Dateninhaber gemäß Artikel 5 der Datenverordnung verpflichtet ist, dem Datenempfänger Daten zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Nutzer oder im Namen des Nutzers („Anfragender Nutzer“), der in der SPEC (wie unten definiert) benannt ist, dazu aufgefordert wird, und dass der Anfragende Nutzer ein Nutzer (im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 der Datenverordnung) der folgenden Daten ist:
- (a) Kraftfahrzeuge, Motorräder und Außenbordmotoren der Marke SUZUKI („Produkte“); und/oder
- (b) die verbundenen Dienste für die Produkte, wie zugehörige Dienste („Verbundene Dienste“).
1.2Spezifische Geschäftsbedingungen
1.2.1Diese Bedingungen legen die allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, die für alle Anträge auf Datenweitergabe an den Datenempfänger gelten, die ein Anfragender Nutzer oder der Datenempfänger im Namen des Anfragenden Nutzers an den Dateninhaber stellt. Die für jeden Einzelfall der Datenweitergabe geltenden spezifischen Geschäftsbedingungen, wie das betreffende Produkt, die Daten, der Nutzer usw., sind in einem separaten Dokument mit dem Titel „Data Sharing Specification (Spezifikation zur Datenweitergabe)“ („SPEC“) festzulegen, das vom Dateninhaber erstellt wird und dem der Datenempfänger gemäß Ziffer 9.3.4 zustimmt.
2.Grundlegende Erklärungen
2.1Status des Anfragenden Nutzers und Vorliegen eines gültigen Antrags
2.1.1Der Datenempfänger erklärt, dass der Anfragende Nutzer ein Nutzer (im Sinne von Artikel 2 Nr.12 der Datenverordnung) des/der in Ziffer 1.1.1 genannten Produkts und Verbundenen Dienste ist.
2.1.2Der Datenempfänger erklärt, dass der Anfragende Nutzer beantragt hat, dass der Dateninhaber dem Datenempfänger die in Ziffer 3.1 genannten Daten bereitstellt. Der Datenempfänger hat diesen Antrag gemäß den Anforderungen und Vorgaben des Dateninhabers nachzuweisen.
2.1.3Der Datenempfänger erklärt, dass er als im Namen des Anfragenden Nutzers handelnde Partei nachgewiesen hat, dass er vom Anfragenden Nutzer die erforderliche Bevollmächtigung erhalten hat, diesen Antrag gemäß anwendbarem Recht einzureichen. Der Datenempfänger hat den Antrag gegenüber dem Dateninhaber gemäß den Anforderungen und Vorgaben des Dateninhabers nachzuweisen.
2.1.4Der Datenempfänger erklärt ferner, dass der Antrag des Anfragenden Nutzers nach geltendem Recht gültig ist, nicht zurückgezogen wurde und nicht abgelaufen ist. Insbesondere erklärt der Datenempfänger, dass er die Ausübung der Wahlmöglichkeiten oder Rechte des Anfragenden Nutzers nach der Datenverordnung nicht unangemessen erschwert hat, auch nicht, indem er dem Anfragenden Nutzer Wahlmöglichkeiten auf nicht neutrale Weise angeboten hat, oder den Nutzer gezwungen, getäuscht oder manipuliert hat, oder indem er – auch mittels einer digitalen Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon –, die Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder freie Wahlmöglichkeiten des Anfragenden Nutzers untergraben oder beeinträchtigt hat.
2.1.5Gibt der Datenempfänger eine Erklärung gemäß den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 in betrügerischer Absicht ab, insbesondere durch eine Fälschung des in Ziffer 2.1.2 genannten Nachweises, hat der Datenempfänger dem Dateninhaber jeglichen Verlust oder Schaden zu ersetzen, der diesem aus oder im Zusammenhang mit solchen falschen Erklärungen entsteht.
2.2Berechtigung des Datenempfängers
2.2.1Der Datenempfänger erklärt, dass er mit dem Anfragenden Nutzer einen Vertrag über die Nutzung der Daten geschlossen hat. Gemäß diesem Vertrag werden die Daten ausschließlich für den in der SPEC festgelegten Zweck verwendet.
Der Datenempfänger erklärt, dass die Daten für die Erfüllung dieses Zwecks unbedingt erforderlich sind.
2.2.2Der Datenempfänger erklärt, dass er nicht als Unternehmen gilt, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 („Gesetz über digitale Märkte“) als „Torwächter“ eingestuft wird.
2.3Einhaltung der Datenschutzgesetze
2.3.1Soweit die Daten als personenbezogene Daten gelten, erklärt der Datenempfänger, dass er die Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) und, soweit einschlägig, die Richtlinie 2002/58/EG („Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“) einhält.
2.3.2Insbesondere, wenn der Anfragende Nutzer nicht die betroffene Person ist, stellt der Dateninhaber dem Datenempfänger personenbezogene Daten nur insoweit zur Verfügung, als dies gemäß der DSGVO und, soweit einschlägig, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zulässig ist.
2.4Unrichtigkeit grundlegender Erklärungen
2.4.1Stellt der Datenempfänger fest, dass eine der in den Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Erklärungen nicht oder nicht länger zutrifft oder in absehbarer Zukunft nicht mehr zutreffend sein wird, hat er den Dateninhaber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2.4.2Wenn der Dateninhaber davon Kenntnis erlangt, dass der Anfragende Nutzer (i) das Eigentum an dem Produkt oder (ii) seine zeitlich beschränkten Nutzungsrechte am Produkt und/oder (iii) seine Rechte auf den Erhalt von Verbundenen Diensten an eine nachfolgende natürliche oder juristische Person überträgt und seinen Status als Nutzer verliert, kann der Dateninhaber den Datenempfänger davon in Kenntnis setzen.
2.4.3Sobald der Datenempfänger Kenntnis von den in Ziffer 2.4.1 oder 2.4.2 beschriebenen Sachverhalten erlangt, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen und die falsche oder unrichtige grundlegende Erklärung, soweit möglich, berichtigen. Je nach den Umständen kann dies die Benachrichtigung des Anfragenden Nutzers oder eines betroffenen geschützten Dritten oder die vorübergehende Aussetzung der Bereitstellung der Daten durch den Dateninhaber oder der Nutzung der Daten durch den Datenempfänger umfassen, sofern die Bereitstellung oder die Nutzung der Daten rechtswidrig ist oder geworden ist.
2.4.4Wird die Situation nicht behoben und kann auch nicht behoben werden, kann jede Partei diese Bedingungen unter Angabe der Beendigungsgründe schriftlich gegenüber der anderen Partei beenden. Die Beendigung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Betrifft die Unrichtigkeit nur einen Teil der von diesen Bedingungen erfassten Daten, gilt die Beendigung lediglich für den betreffenden Teil der Daten.
Die Auswirkungen einer Beendigung sind in Ziffer 7.3 geregelt.
3.Bereitstellung der Daten
3.1Von diesen Bedingungen erfasste Daten
3.1.1Die von diesen Bedingungen erfassten Daten bestehen aus ohne Weiteres verfügbaren Produktdaten oder Verbundenen Dienstdaten im Sinne der Datenverordnung, die in dem auf der Grundlage von Artikel 5 der Datenverordnung eingereichten Antrag des Anfragenden Nutzers angegeben sind, sowie den entsprechenden Metadaten, die für die Interpretation und Nutzung dieser Daten erforderlich sind („Daten“).
3.1.2Bei den Daten, die dem Datenempfänger verfügbar gemacht werden können, handelt es sich um die bei dem Dateninhaber oder bei dessen Vertriebspartnern und Händlern der Produkte vorhandenen Daten, die:
- (i) durch Diagnosetools der Produkte bei den Vertriebspartnern und Händlern erhoben werden;
- (ii) gemäß geltenden Gesetzen und Vorschriften, wie beispielsweise der EU-Batterieverordnung, erhoben werden;
- (iii) im Rahmen der Verbundenen Dienste erhoben werden; und
- (iv) über ein Satellitennavigationssystem (einschließlich Online-Navigationssystemen) erhoben werden.
Die Einzelheiten zu den gemäß diesen Bedingungen an den Datenempfänger weitergegebenen Daten sind in der SPEC festgelegt.
3.2Datenqualität und Zugangsmodalitäten
3.2.1Der Dateninhaber muss dem Datenempfänger die Daten in mindestens derselben Qualität, in der sie dem Dateninhaber zur Verfügung stehen, zugänglich machen, und zwar in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und zusammen mit den relevanten Metadaten, die für die Interpretation und Nutzung dieser Daten erforderlich sind.
3.2.2Die Art und Weise der Bereitstellung der Daten (z.B. Übertragungsmethode, Datenformat und Zugriffshäufigkeit) ist in der SPEC festgelegt.
3.2.3Der Dateninhaber muss dem Datenempfänger die Mittel und Informationen zur Verfügung stellen, die für den Zugang zu den Daten oder den Erhalt der Daten gemäß Artikel 5 der Datenverordnung unbedingt erforderlich sind.
3.2.4Der Dateninhaber verpflichtet sich, keine Informationen über den Zugang des Datenempfängers zu den angeforderten Daten über den erforderlichen Umfang hinaus zu speichern, der notwendig ist für:
- (a) die ordnungsgemäße Durchführung (i) des Zugriffsantrags des Anfragenden Nutzers und (ii) dieser Bedingungen;
- (b) die Sicherheit und Wartung der Dateninfrastruktur;
- (c) die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen des Dateninhabers zur Speicherung solcher Informationen; und
- (d) Verbesserung der Abläufe bei der Datenweitergabe durch den Dateninhaber.
Das Vorstehende hindert den Dateninhaber nicht daran, Informationen über den Zugang des Datenempfängers aufzubewahren, (i) die einer automatischen Datensicherung unterliegen oder (ii) deren Löschung in der Umgebung des Dateninhabers oder seines Systemanbieters technisch nicht möglich ist.
3.2.5Sollte sich die Umsetzung der gemäß Ziffer 3.2 vereinbarten Spezifikationen aufgrund veränderter Umstände als unmöglich oder unzumutbar erweisen, kann der Dateninhaber die Spezifikationen nach schriftlicher Mitteilung an den Datenempfänger ändern.
3.3Gewährleistung
3.3.1Der Dateninhaber gewährleistet die vorstehend in Ziffer 3.2.1 festgelegte Qualität der Daten. Diese Gewährleistung ist ausschließlich und ersetzt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarungen und Gewährleistungen. Der Dateninhaber schließt jede stillschweigende Gewährleistung der Möglichkeit zur Vermarktung oder der Eignung für einen bestimmten Zweck aus, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den in Ziffer 5.1 oder in der SPEC genannten Zweck.
3.3.2Der Datenempfänger erkennt an und akzeptiert, dass die Daten „wie gesehen“ bereitgestellt werden und der Dateninhaber – über den Umfang hinaus, in dem ihm die Daten zur Verfügung stehen – keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung hinsichtlich der Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Relevanz oder Aktualität der Daten übernimmt. Da es sich bei den an den Datenempfänger weitergegebenen Daten im Wesentlichen um Rohdaten handelt, die ohne weitere Verarbeitung oder Überprüfung durch den Dateninhaber aus den Geräten der Produkte extrahiert wurden, spiegeln die Daten möglicherweise nicht den tatsächlichen Status der Produkte wider und können falsche/fehlerhafte Daten enthalten und/oder ein Teil der Daten kann fehlen.
3.4Dauer der Datenweitergabe
3.4.1Im Falle einer einmaligen Datenweitergabe stellt der Dateninhaber dem Datenempfänger die Daten, vorbehaltlich Ziffer 6.1.5 unten, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vereinbarung der SPEC bereit.
3.4.2Im Falle einer fortlaufenden Datenweitergabe stellt der Dateninhaber dem Datenempfänger die Daten, vorbehaltlich Ziffer 6.1.5 unten, für die in der SPEC angegebene Dauer bereit.
3.5Einseitige Änderungen durch den Dateninhaber
3.5.1Der Dateninhaber kann Einzelheiten der Spezifikationen für die Datenmerkmale und die Zugangsmodalitäten einseitig ändern, sofern dies durch die allgemeine Geschäftstätigkeit des Dateninhabers objektiv gerechtfertigt ist – beispielsweise durch eine technische Anpassung in der Produktlinie oder dem Verbundenen Dienst oder durch eine Änderung der Infrastruktur des Dateninhabers. In einem solchen Fall ist der Dateninhaber weder verpflichtet, die dem Datenempfänger im Zusammenhang mit einer solchen Änderung entstehenden Kosten oder Aufwendungen zu tragen, noch haftet er für eine Unterbrechung bei der Bereitstellung der Daten durch den Dateninhaber und/oder beim Empfang der Daten durch den Datenempfänger, soweit diese zur Anpassung an die geänderten Spezifikationen erforderlich ist. Jede Änderung muss den Anforderungen von Ziffer 3.2 entsprechen.
Der Dateninhaber muss den Datenempfänger innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Inkrafttreten der Änderung über diese informieren.
Eine kürzere Frist kann ausreichen:
- (a) wenn die Änderung den Zugang zu den Daten und deren Nutzung durch den Datenempfänger nicht nachteilig beeinflusst; oder
- (b) wenn eine solche Mitteilung unter den gegebenen Umständen unmöglich oder unzumutbar wäre, z. B. wenn aufgrund einer gerade entdeckten Sicherheitslücke sofortige Änderungen erforderlich sind.
Hat die Änderung negative Auswirkungen auf den Zugang zu den Daten und deren Nutzung durch den Datenempfänger, ist der Datenempfänger berechtigt, den Vertrag zu beenden, ohne dass gegenüber dem Dateninhaber eine Vergütung fällig wird; dies gilt unbeschadet etwaiger weiterer Rechte oder Rechtsbehelfe, die dem Datenempfänger möglicherweise zustehen.
4.Schutz von Geschäftsgeheimnissen
4.1Anwendbarkeit von Vereinbarungen über Geschäftsgeheimnisse
4.1.1Die in den Ziffern 4.2 und 4.3 dieser Bedingungen vereinbarten Schutzmaßnahmen sowie die damit verbundenen, in Ziffer 4.4 vereinbarten Rechte beziehen sich ausschließlich auf Daten oder Metadaten, die in den dem Datenempfänger durch den Dateninhaber weiterzugebenden Daten enthalten sind, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind (wie in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (EU) 2016/943 definiert) und bezüglich derer der Dateninhaber oder ein Dritter Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne der genannten Richtlinie ist (wie in Artikel 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert).
4.1.2Der Dateninhaber kann nach eigenem Ermessen die Weitergabe von als Geschäftsgeheimnisse geschützten Daten (im Folgenden „Identifizierte Geschäftsgeheimnisse“) ablehnen.
Ungeachtet des Vorstehenden werden die Daten, die als Identifizierte Geschäftsgeheimnisse behandelt werden, in der SPEC gesondert gekennzeichnet, wenn sich der Dateninhaber für die Weitergabe der Identifizierten Geschäftsgeheimnisse entscheidet.
4.1.3Die in den Ziffern 4.2 und 4.3 festgelegten Erklärungen und Pflichten bleiben auch nach Beendigung dieser Bedingungen in Kraft, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
4.2Vom Datenempfänger ergriffene Schutzmaßnahmen
4.2.1Der Datenempfänger muss die in der SPEC festgelegten Schutzmaßnahmen ergreifen (im Folgenden: „Identifizierte Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen“).
4.2.2Ist der Datenempfänger berechtigt, als Geschäftsgeheimnisse geschützte Daten an Dritte weiterzugeben, muss der Datenempfänger den Dateninhaber darüber informieren, dass Identifizierte Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben wurden oder werden, die betreffenden Daten angeben und dem Dateninhaber die Identität sowie die Kontaktdaten des Dritten mitteilen.
4.2.3Um zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Datenempfänger die Identifizierte Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen umgesetzt hat und aufrechterhält, erklärt sich der Datenempfänger bereit, nach Wahl des Dateninhabers und auf eigene Kosten entweder (i) jährlich einen Prüfbericht über die Bewertung der Sicherheitskonformität von einem unabhängigen Dritten, den der Datenempfänger auswählt, einzuholen oder (ii) jährlich eine Bewertung der Sicherheitskonformität durch einen unabhängigen Dritten, den der Dateninhaber auswählt, zuzulassen. Die Ergebnisse der Prüfberichte sind beiden Parteien unverzüglich vorzulegen.
4.2.4Der Datenempfänger erkennt hiermit an, dass die in dieser Ziffer 4 genannten Geschäftsgeheimnisse auch Geschäftsgeheimnisse Dritter umfassen können, die nicht vom Dateninhaber gehalten werden, sondern z. B. von dessen verbundenen Unternehmen, Lieferanten, Systemanbietern und anderen Geschäftspartnern. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind die Daten, die ein Geschäftsgeheimnis solcher Dritter darstellen, in gleicher Weise wie die Geschäftsgeheimnisse des Dateninhabers zu schützen, und der Datenempfänger haftet für Verluste oder Schäden, die solchen Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit der mangelnden Umsetzung und Aufrechterhaltung der Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen entstehen.
4.3Vom Dateninhaber ergriffene Schutzmaßnahmen
4.3.1Der Dateninhaber kann die in der SPEC detailliert aufgeführten Schutzmaßnahmen anwenden, um die Vertraulichkeit der geteilten und anderweitig offengelegten Identifizierten Geschäftsgeheimnisse zu wahren (im Folgenden: „Identifizierte Geschäftsgeheimnisse DI-Maßnahmen“).
4.3.2Der Dateninhaber kann zudem einseitig geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzen, sofern diese den Zugang zu den und die Nutzung der Daten durch den Datenempfänger im Rahmen dieser Bedingungen nicht negativ beeinflussen.
4.3.3Der Datenempfänger verpflichtet sich, derartige Identifizierte Geschäftsgeheimnisse DI-Maßnahmen nicht zu verändern oder zu entfernen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
4.4Recht auf Verweigerung, Zurückhaltung oder Beendigung
4.4.1Soweit die Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen und die Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DI-Maßnahmen nicht ausreichen, um ein bestimmtes Identifiziertes Geschäftsgeheimnis angemessen zu schützen, kann der Dateninhaber unter Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Unzulänglichkeit der Maßnahmen gegenüber dem Datenempfänger:
- (a) einseitig die Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DI-Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Identifizierten Geschäftsgeheimnisses verstärken; oder
- (b) verlangen, dass vom Datenempfänger zusätzliche notwendige technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
4.4.2Der Dateninhaber ist berechtigt, die Weitergabe des betreffenden Identifizierten Geschäftsgeheimnisses zurückzuhalten oder auszusetzen, wenn:
- (a) der Datenempfänger solche zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht umsetzt und aufrechterhält;
- (b) der Dateninhaber in außergewöhnlichen Fällen nachweisen kann, dass ihm trotz Umsetzung der Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen und gegebenenfalls der Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DI-Maßnahmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch die Offenlegung des betreffenden Identifizierten Geschäftsgeheimnisses an den Datenempfänger droht; oder
- (c) der Datenempfänger seine Identifizierten Geschäftsgeheimnisse DE-Maßnahmen nicht umsetzt oder aufrechterhält und dieses Versäumnis vom Dateninhaber ordnungsgemäß nachgewiesen wird, z. B. durch einen Sicherheitsprüfbericht eines unabhängigen Dritten
5.Nutzung der Daten und Weitergabe an Dritte
5.1Zulässige Nutzung durch den Datenempfänger
5.1.1Der Datenempfänger verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieser Bedingungen zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich für die vereinbarten Zwecke und zu den mit dem Anfragenden Nutzer vereinbarten Bedingungen zu verarbeiten.
5.1.2Der Datenempfänger muss die Daten löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr erforderlich sind, sofern mit dem Anfragenden Nutzer hinsichtlich nicht-personenbezogener Daten nichts anderes vereinbart ist.
5.2Weitergabe von Daten an Dritte
5.2.1Der Datenempfänger darf die Daten keinem anderen Dritten zur Verfügung stellen, es sei denn, dies wurde vertraglich mit dem Anfragenden Nutzer vereinbart, steht im Einklang mit den mit dem Dateninhaber vereinbarten Schutzmaßnahmen und entspricht dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht.
Der Datenempfänger darf die erhaltenen Daten keinesfalls einem Unternehmen zugänglich machen, das gemäß Artikel 3 des Gesetzes über digitale Märkte als Torwächter eingestuft wird.
5.2.2Ist es dem Datenempfänger gestattet, Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, muss der Datenempfänger geeignete vertragliche, technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass:
- (a) der Dritte gegebenenfalls mindestens dieselben technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen anwendet, zu deren Anwendung der Datenempfänger gemäß Ziffer 4.2 verpflichtet ist, und die vom Dateninhaber gemäß Ziffer 4.3 getroffenen Schutzmaßnahmen befolgt;
- (b) der Dritte die Daten ausschließlich im Einklang mit den Ziffern 5.1 und 5.3 nutzt; und
- (c) der Dateninhaber gegenüber dem Dritten mindestens dieselben Rechtsbehelfe hat wie gegenüber dem Datenempfänger im Falle einer gemäß Ziffer 5.3 verbotenen Nutzung oder Offenlegung von Daten, und dass der Dritte dem Dateninhaber für jeden Schaden haftet, der durch eine solche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten entsteht.
5.2.3Der Dateninhaber kann jederzeit Verarbeitungsdienste in Anspruch nehmen, z.B. Cloud-Computing-Dienste (einschließlich Infrastructure-as-a-Service, Platform-as-a-Service und Software-as-a-Service), Hosting-Dienste oder ähnliche Dienste, um die vereinbarten Zwecke gemäß Ziffer 5.1 zu erreichen.
5.3Unbefugte Nutzung oder Weitergabe von Daten
5.3.1Dem Datenempfänger ist es untersagt:
- (a) (um Zugang zu den Daten zu erlangen) dem Dateninhaber falsche Angaben zu machen, irreführende Mittel oder Zwangsmittel einzusetzen oder Lücken in der zum Schutz der Daten bestehenden technischen Infrastruktur des Dateninhabers auszunutzen;
- (b) die gemäß Ziffer 4.2 vereinbarten technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht aufrechtzuerhalten;
- (c) ohne Zustimmung des Dateninhabers Schutzmaßnahmen, die der Dateninhaber gemäß Ziffer 4.3 getroffen hat, zu ändern oder aufzuheben;
- (d) die erhaltenen Daten unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 für unzulässige Zwecke zu nutzen;
- (e) die Daten zur Entwicklung, Herstellung oder zum Verkauf eines Produkts oder verbundener Dienste zu nutzen, das/die mit den Produkten oder den Verbundenen Diensten im Wettbewerb steht/stehen;
- (f) die Daten zu nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte oder Produktionsmethoden des Dateninhabers oder die Nutzung durch den Dateninhaber zu gewinnen;
- (g) die Daten auf eine Weise zu nutzen, die die Sicherheit des Produkts oder Verbundenen Dienstes nachteilig beeinflusst;
- (h) unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 Buchstaben a und c der DSGVO die erhaltenen Daten für das Profiling zu nutzen, es sei denn, dies ist erforderlich, um den vom Anfragenden Nutzer gewünschten Dienst zu erbringen;
- (i) die Daten unrechtmäßig oder unter Verstoß gegen die Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 an einen anderen Dritten weiterzugeben; oder
- (j) die Daten in ein KI-System einzugeben, um diese für die oben unter den Buchstaben (d) bis (i) genannten Zwecke zu nutzen.
5.3.2Der Datenempfänger kommt den Aufforderungen des Dateninhabers und gegebenenfalls des Inhabers des betreffenden Geschäftsgeheimnisses – wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt – oder des Anfragenden Nutzers unverzüglich nach, um:
- (a) den Anfragenden Nutzer über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten sowie über die Maßnahmen, die zu deren Beendigung ergriffen wurden, zu informieren;
- (b) die vom Dateninhaber im Rahmen dieser Bedingungen bereitgestellten oder auf unzulässige oder missbräuchliche Weise erhaltenen Daten und alle etwaigen Kopien davon zu löschen;
- (c) dem Dateninhaber, dem Anfragenden Nutzer oder einem anderen geschützten Dritten den durch die unbefugte Nutzung oder Offenlegung entstandenen Schaden zu ersetzen;
- (d) das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen oder Verwenden von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen, die auf den mit den Daten erlangten Kenntnissen beruhen, oder das Einführen, Ausführen oder Lagern von in diesem Sinne rechtsverletzenden Waren einzustellen; und
- (e) alle rechtsverletzenden Waren vernichten.
6.Entgelt für die Bereitstellung des Datenzugangs
6.1(Gilt, wenn der Datenempfänger als KMU oder gemeinnützige Forschungseinrichtung einzustufen ist)
6.1.1Der Datenempfänger erklärt, dass er ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung ist. Er erklärt außerdem, dass er keine Partner- oder verbundenen Unternehmen („Unternehmen“) im Sinne von Art. 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG hat, die nicht als KMU gelten.
Auf Verlangen des Dateninhabers hat der Datenempfänger dem Dateninhaber Vorstehendes nachzuweisen.
6.1.2Der Datenempfänger hat dem Dateninhaber für die Gewährung des Datenzugangs ein Entgelt gemäß den vom Dateninhaber in der SPEC festgelegten Bedingungen zu zahlen.
6.1.3Der Dateninhaber erklärt, dass das Entgelt die Kosten nicht übersteigt, die in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten an den Datenempfänger stehen und dem Antrag zuzuordnen sind. Diese Kosten umfassen die Kosten, die für die Vervielfältigung und Verbreitung von Daten auf elektronischem Wege sowie für deren Speicherung anfallen, nicht jedoch die Kosten für die Datenerhebung oder -erstellung.
6.1.4Der Datenempfänger wird den Dateninhaber unverzüglich über alle Änderungen informieren, die seine Einstufung als KMU in Frage stellen.
Erfüllt der Datenempfänger die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU nicht mehr, hat er dem Dateninhaber ein Entgelt gemäß den vom Dateninhaber festgelegten Bedingungen zu zahlen. Leistet der Datenempfänger das vom Dateninhaber festgelegte Entgelt nicht innerhalb der vom Dateninhaber festgelegten Frist, kann der Dateninhaber die Weitergabe der Daten durch Mitteilung an den Datenempfänger aussetzen.
Der Datenempfänger ist verpflichtet, dem Dateninhaber den wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass der Datenempfänger den Dateninhaber nicht informiert hat.
6.1.5Nachdem der Dateninhaber dem Datenempfänger den Eingang des Entgelts bestätigt hat, gewährt er den Zugang zu den Daten; dieser Zeitpunkt kann durch Feiertage beim Dateninhaber oder der Empfängerbank beeinflusst werden.
6.1.6Das vom Datenempfänger gezahlte Entgelt ist nicht rückzahlbar, sobald der Datenempfänger die von ihm verlangten Daten ganz oder teilweise erhalten hat, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für eine Rückzahlung vor, einschließlich der Fälle, in denen die Qualität oder der Inhalt der Daten nicht der in Ziffer 3.2.1 oder ausdrücklich in der SPEC vereinbarten Qualität entspricht. Zur Klarstellung: Der Datenempfänger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund (i) der Behauptung, dass die Qualität oder der Inhalt der Daten nicht den Erwartungen des Datenempfängers entspricht, (ii) der Entscheidung des Datenempfängers, die Daten nicht zu nutzen oder die Nutzung der Daten ganz oder teilweise einzustellen; oder (iii) einer behaupteten Unvollständigkeit der Daten entsprechend Ziffer 3.3.2.
6.1.7Bei Zahlungsverzug hinsichtlich des Entgelts hat der Datenempfänger dem Dateninhaber Zinsen in Höhe von drei (3) Prozent pro Jahr auf das überfällige Entgelt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu zahlen.
6.2(Gilt, wenn der Datenempfänger nicht als KMU oder gemeinnützige Forschungseinrichtung einzustufen ist)
6.2.1Der Datenempfänger erklärt, dass er nicht als Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gilt. Dem Datenempfänger ist bekannt, dass sich das gemäß diesen Bedingungen zu zahlende Entgelt möglicherweise ändern kann, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU erfüllt.
In diesem Fall obliegt es dem Datenempfänger den Dateninhaber zu informieren und nachzuweisen, dass er die für die Einstufung als KMU maßgeblichen Kriterien erfüllt.
6.2.2Der Datenempfänger hat dem Dateninhaber für die Gewährung des Datenzugangs ein Entgelt gemäß den vom Dateninhaber in der SPEC festgelegten Bedingungen zu zahlen.
6.2.3Die Ziffern 6.1.5 bis 6.1.7 finden auf diese Ziffer 6.2 entsprechende Anwendung.
7.Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer dieser Bedingungen sowie Beendigung
7.1Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer
7.1.1Diese Bedingungen treten an dem jeweils früher liegenden Datum der folgenden Daten in Kraft:
- (i) das Datum, an dem der Datenempfänger diesen Bedingungen durch Anklicken des Kontrollkästchens oder der Schaltfläche „Zustimmen“ oder auf andere Weise zustimmt und die Datenweitergabe durch Absenden eines Antragsformulars auf der Website des Dateninhabers verlangt; oder
- (ii) falls der Datenempfänger das oben genannte Antragsformular nicht verwendet hat, das Datum, an dem der Datenempfänger der ersten Fassung der SPEC gemäß dem in Ziffer 9.3.4 festgelegten Verfahren zustimmt.
7.1.2Diese Bedingungen bleiben bis zu dem jeweils später liegenden Datum der folgenden Daten in Kraft:
- (i) bei einmaliger Datenweitergabe: das Datum, an dem der Datenempfänger alle in der SPEC genannten Daten erhält;
- (ii) bei fortlaufender Datenweitergabe: das in der SPEC genannte Enddatum der Dauer der Datenweitergabe; oder
- (iii) gegebenenfalls das Datum der vollständigen Zahlung des Entgelts gemäß vorstehender Ziffer 6.
7.2Beendigung
7.2.1Unabhängig von der gemäß Ziffer 7.1 vereinbarten Geltungsdauer und unbeschadet der Ziffer 2.4.4 enden diese Bedingungen:
- (a) mit der Vernichtung des Produkts oder der endgültigen Einstellung der Verbundenen Dienste oder wenn das Produkt oder die Verbundenen Dienste anderweitig außer Betrieb genommen wird/werden oder seine/ihre Fähigkeit zur Erzeugung der Daten verliert/verlieren; oder
- (b) wenn beide Parteien dies einvernehmlich vereinbaren, unabhängig davon, ob diese Bedingungen durch neue Bedingungen ersetzt werden oder nicht.
7.2.2Der Datenempfänger kann diese Bedingungen jederzeit während der Geltungsdauer unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Dateninhaber beenden. Der Datenempfänger muss den Anfragenden Nutzer darüber informieren, dass diese Bedingungen beendet wurden.
Kündigt der Datenempfänger diese Bedingungen gemäß dieser Ziffer vor Ablauf der in Ziffer 7.1.2 vereinbarten Geltungsdauer, muss er (i) den Dateninhaber für die Kosten entschädigen, die diesem durch die Bereitstellung der Daten entstanden sind, und (ii) das Entgelt für die Daten zahlen, die er bis zum Zeitpunkt der Beendigung erhalten hat
7.3Auswirkungen Ablaufs der Geltungsdauer und der Beendigung
7.3.1Der Ablauf oder die Beendigung der Geltungsdauer dieser Bedingungen entbindet beide Parteien von der Pflicht zukünftige Leistungen zu erbringen und entgegenzunehmen, berührt jedoch nicht die bis zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Beendigung entstandenen Rechte und Verpflichtungen.
Der Ablauf oder die Beendigung lässt alle Bestimmungen unberührt, die auch nach der Beendigung dieser Bedingungen fortgelten sollen, insbesondere Ziffer 5 zu Beschränkungen der zulässigen Nutzung und Datenweitergabe durch den Datenempfänger, Ziffer 4 zu Geschäftsgeheimnissen, Ziffer 9.1 zur Vertraulichkeit, Ziffer 9.2 zum anwendbaren Recht und Ziffer 9.4 zur Streitbeilegung.
8.Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen diese Bedingungen
8.1.1Im Falle eines Verstoßes oder einer Nichterfüllung durch den Datenempfänger kann der Dateninhaber:
- (a) verlangen, dass der Datenempfänger unverzüglich seinen Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen nachkommt, es sei denn, dies wäre rechtswidrig;
- (b) seine eigenen Leistungen im Rahmen dieser Bedingungen zurückhalten;
- (c) diese Bedingungen beenden, falls der Datenempfänger die Nichterfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Dateninhabers an den Datenempfänger über diese Nichterfüllung behebt;
- (d) Schadensersatz für Vermögensschäden geltend machen, die dem Dateninhaber durch vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung entstanden sind.
8.1.2Im Falle eines Verstoßes oder einer Nichterfüllung durch den Dateninhaber kann der Datenempfänger:
- (a) die Zahlung zurückhalten und/oder die Rückerstattung des Entgelts für die Daten verlangen, die der Datenempfänger aufgrund dieser Nichterfüllung nicht erhalten hat;
- (b) diese Bedingungen beenden, falls der Dateninhaber die Nichterfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Datenempfängers an den Dateninhaber über diese Nichterfüllung behebt;
- (c) Schadensersatz für Vermögensschäden geltend machen, die dem Datenempfänger durch vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung entstanden sind
9.Allgemeine Bestimmungen
9.1Vertraulichkeit
9.1.1Die folgenden Informationen sind als vertrauliche Informationen zu betrachten:
- (a) alle Informationen, die der Dateninhaber dem Datenempfänger im Rahmen der Beratung zur Regelung des Datenzugriffs offenbart hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kategorien und Inhalte der Daten, die der Dateninhaber aus den Produkten oder Verbundenen Diensten erhebt, sowie die vom Dateninhaber getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen;
- (b) Informationen, die sich auf Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Aspekte der Geschäftstätigkeit der jeweils anderen Partei beziehen, soweit die andere Partei diese Informationen nicht öffentlich gemacht hat;
- (c) die in der SPEC vereinbarten Bedingungen für die Datenweitergabe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Höhe des Entgelts und die Berechnungsgrundlage, die Art und den Inhalt der Daten, die Art und Weise des Datenzugangs sowie etwaige vom Dateninhaber verlangten Sicherheitsanforderungen;
- (d) Informationen, die sich auf den Anfragenden Nutzer beziehen; und
- (e) Informationen, die sich auf die Erfüllung dieser Bedingungen sowie auf Streitigkeiten oder sonstige Unregelmäßigkeiten im Rahmen ihrer Erfüllung beziehen.
Unbeschadet des in Ziffer 7.1.1 festgelegten Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Bedingungen gelten auch Informationen, die vor diesem Zeitpunkt offengelegt wurden, im Sinne dieser Ziffer 9.1 als vertrauliche Informationen, soweit diese Informationen den Gegenstand dieser Bedingungen betreffen.
9.1.2Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Ziffer 9.1.1 genannten Informationen sicher zu speichern und streng vertraulich zu behandeln und solche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, eine der Parteien hat entweder (a) die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei eingeholt oder (b) ist gemäß diesen Bedingungen dazu berechtigt. Ungeachtet des Vorstehenden dürfen beide Parteien die vertraulichen Informationen gegenüber (i) Systemanbietern, denen diese Partei die Verarbeitung der Daten oder die Entwicklung des Systems anvertraut, (ii) Lieferanten ihrer Produkte oder Dienstleistungen (für den Dateninhaber unter anderem Hersteller von Bordcomputern und Diagnosewerkzeugen für die Produkte), und (iii) externen Beratern wie Rechtsanwälten und Unternehmensberatern offenlegen, unter der Voraussetzung, dass diese Partei gegenüber der anderen Partei für den Schutz der vertraulichen Informationen durch solche Dritten haftet.
9.1.3In jedem Fall ist der Dateninhaber berechtigt, diese Bedingungen sowie die in der SPEC festgelegten Bestimmungen dem Anfragenden Nutzer offenzulegen oder ihm zugänglich zu machen.
9.1.4Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach der Beendigung dieser Bedingungen für (i) einen Zeitraum von fünf (5) Jahren für vertrauliche Informationen, die keine Identifizierten Geschäftsgeheimnissen sind, und (ii) auf unbestimmte Zeit für die Identifizierten Geschäftsgeheimnisse.
9.2Anwendbares Recht
9.2.1Diese Bedingungen unterliegen japanischem Recht, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Rechtswahl.
9.3Gesamter Vertrag, Anpassungen und Salvatorische Klausel
9.3.1Diese Bedingungen (zusammen mit der SPEC) stellen den gesamten Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Bedingungen dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Verträge und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die den Gegenstand dieser Bedingungen betreffen.
9.3.2Im Falle von Widersprüchen zwischen den in diesen Bedingungen und den in der SPEC festgelegten Bestimmungen hat Letztere Vorrang.
9.3.3Der Dateninhaber kann diese Bedingungen jederzeit nach eigenem Ermessen ändern. Der Dateninhaber wird den Datenempfänger vor dem Datum, an dem die Änderungen in Kraft treten, über die Änderungen informieren. Die Änderungen werden verbindlich (a) wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden oder, falls zutreffend, (b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, sofern der Datenempfänger nicht vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich Widerspruch einlegt.
9.3.4Die SPEC kann von Zeit zu Zeit vereinbart und geändert werden, indem der Datenempfänger seine Zustimmung dazu per E-Mail gemäß den folgenden Verfahren bestätigt:
- (i) Der Dateninhaber übermittelt dem Datenempfänger per E-Mail einen Entwurf der neu erstellten oder geänderten SPEC;
- (ii) der Datenempfänger erklärt sich mit diesem Entwurf der SPEC durch Antwort auf die E-Mail einverstanden; und
- (iii) der Dateninhaber versieht diese vereinbarte SPEC mit einer Versionsnummer und dem Datum des Inkrafttretens und übermittelt die SPEC dem Datenempfänger.
Das Vorstehende hindert die Parteien nicht daran, ihre Zustimmung zu der SPEC mittels eines elektronischen Signaturdienstes wie beispielsweise DocuSign zu erteilen.
9.3.5Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund für nichtig, ungültig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar befunden werden und von den übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen abtrennbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin gültig und durchsetzbar.
9.4Streitbeilegung
9.4.1Die Parteien vereinbaren, sich nach besten Kräften um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu bemühen und vor der Anrufung eines Gerichts ihre Streitigkeit der Streitbeilegungsstelle in einem Mitgliedstaat vorzulegen, die die Voraussetzungen des Artikels 10 der Datenverordnung erfüllt.
9.4.2Die Vorlage einer Streitigkeit bei einer Streitbeilegungsstelle gemäß Ziffer 9.4.1 hat jedoch weder Einfluss auf das Recht des Datenempfängers, eine Beschwerde bei der gemäß der Datenverordnung benannten zuständigen nationalen Behörde einzureichen, noch auf das Recht einer Partei, vor einem Gericht oder Schiedsgericht in einem Mitgliedstaat einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
9.4.3Für alle Streitigkeiten, die nicht gemäß Ziffer 9.4.1 beigelegt werden können, wird auf schriftliches Ersuchen einer Partei im Wege des Schiedsverfahrens in Tokio gemäß den jeweils geltenden Regeln für Handelsschiedsverfahren der Japan Commercial Arbitration Association durch drei (3) gemäß diesen Regeln ernannte Schiedsrichter entschieden. Die Schiedsverfahren werden in englischer Sprache durchgeführt. Die Schiedsrichter können die Vorgehensweisen für ein solches Schiedsverfahren festlegen, sofern diese Regeln hierzu keine Angaben enthalten. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig und für die am Schiedsverfahren beteiligten Parteien bindend, und das Urteil kann zur Vollstreckung bei jedem Gericht eingereicht werden.